vorkonstitutionelles Recht
- vorkonstitutionelles Recht
vorkonstitutionelles Recht,
das Recht, das vor der geltenden
Verfassung bestand; früher auch das Recht, das bereits vorhanden war, bevor der Staat erstmals eine geschriebene Verfassung erhielt. In der
Bundesrepublik Deutschland gilt das vorkonstitutionelle Recht (besonders aus der Kaiserzeit, der Zeit der
Weimarer Republik und der nationalsozialistischen
Herrschaft) weiter, soweit es nicht seinem Inhalt nach dem GG widerspricht (Art. 123 ff. GG); entsprechende Regelungen sind bei Verfassungs-Umwälzungen üblich, um ein Rechtsvakuum zu vermeiden. Vorkonstitutionelles Recht gilt als
Bundesrecht fort, soweit es Gegenstände betrifft, die nach dem GG zur ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehören. Anderes vorkonstitutionelles Recht ist
Landesrecht geworden. Maßgebendes Datum dafür, ob ein Gesetz vor- oder nachkonstitutionell ist, ist der Zusammentritt des ersten Bundestags (7. 9. 1949; soweit vorkonstitutionelles Recht nach 1949 geändert wurde, ist es nachkonstitutionell geworden. Hält ein
Gericht vorkonstitutionelles Recht für unvereinbar mit dem GG, lässt es dieses vorkonstitutionelle Recht als nichtig außer Acht; hält es hingegen nachkonstitutionelles Recht für grundgesetzwidrig, muss es die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (Art. 100 Absatz 1 GG).
Universal-Lexikon.
2012.
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